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Art. 26

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 602/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 602/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1993,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 602/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben vergleiche Artikel 17,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 277 aus 2013,).

Text

römisch fünf.
Schlußbestimmungen

Artikel 26

  1. Absatz eins,Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen durch die beiderseits zuständigen Verwaltungen beigelegt werden. Die Regelung auf diplomatischem Wege wird dadurch nicht ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie auf Verlangen eines vertragschließenden Teiles einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
  3. Absatz 3,Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der Weise gebildet, daß jeder Teil einen Vertreter bestellt und diese sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen. Werden die Vertreter und der Obmann nicht innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem der eine Teil seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben hat, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Teil den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Für den Fall, daß der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Teile besitzt oder aus anderem Grunde verhindert ist, soll ein Stellvertreter im Amt die erforderlichen Ernennungen vornehmen.
  4. Absatz 4,Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens sowie unter Anwendung des Völkergewohnheitsrechtes und der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze.
  5. Absatz 5,Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Teil trägt die Kosten seines Schiedsrichters. Die übrigen Kosten werden von beiden Teilen je zur Hälfte getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
  6. Absatz 6,Hinsichtlich der Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden der beiden Teile auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen in derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf das Ersuchen inländischer Zivilgerichte.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014

Gesetzesnummer

10005245

Dokumentnummer

NOR40075890