Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verzicht auf Beglaubigung, Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden, Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 320/1962Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
II. ABSCHNITT.römisch zwei. ABSCHNITT.
Austausch von Personenstandsurkunden / Zivilstandsurkunden.
Artikel 2.
(1)Absatz eins,Wird die Geburt eines Angehörigen des einen Staates im Gebiet des anderen Staates beurkundet, so übersendet
derder österreichische Standesbeamte eine Geburtsurkunde unter Angabe des Heimatortes der Eltern des ehelichen Kindes; bei unehelicher Geburt des Ortes und Datums der Geburt und des Heimatortes der Mutter;
derder schweizerische Zivilstandsbeamte einen Geburtsschein unter Angabe des Ortes und Datums der Eheschließung der Eltern des Kindes und deren Wohnadresse; bei unehelicher Geburt des Ortes und Datums der Geburt der Mutter, deren Wohnadresse sowie deren letzten Wohnsitzes in Österreich.
(2)Absatz 2,Werden zum Geburtseintrag Randvermerke eingetragen, so übersendet, ausgenommen im Falle des Artikels 6,
derder österreichische Standesbeamte eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen im Geburtenbuch;
derder schweizerische Zivilstandsbeamte einen Geburtsschein, der auch die Randanmerkungen wiedergibt.
Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Dokumentnummer
NOR12058797
Alte Dokumentnummer
N4196234375L