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Art. 2

Fassungen
ab 01.02.1963 — BGBl. Nr. 320/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.02.1963 BGBl. Nr. 320/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verzicht auf Beglaubigung, Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden, Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1962,

Typ

Vertrag - Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.02.1963BGBl. Nr. 320/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

49/03 Personenstand

Text

römisch zwei. ABSCHNITT.
Austausch von Personenstandsurkunden / Zivilstandsurkunden.

Artikel 2.

  1. Absatz eins,Wird die Geburt eines Angehörigen des einen Staates im Gebiet des anderen Staates beurkundet, so übersendet

    der österreichische Standesbeamte eine Geburtsurkunde unter Angabe des Heimatortes der Eltern des ehelichen Kindes; bei unehelicher Geburt des Ortes und Datums der Geburt und des Heimatortes der Mutter;

    der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Geburtsschein unter Angabe des Ortes und Datums der Eheschließung der Eltern des Kindes und deren Wohnadresse; bei unehelicher Geburt des Ortes und Datums der Geburt der Mutter, deren Wohnadresse sowie deren letzten Wohnsitzes in Österreich.

  2. Absatz 2,Werden zum Geburtseintrag Randvermerke eingetragen, so übersendet, ausgenommen im Falle des Artikels 6,

    der österreichische Standesbeamte eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen im Geburtenbuch;

    der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Geburtsschein, der auch die Randanmerkungen wiedergibt.

    Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10005269

Dokumentnummer

NOR12058797

Alte Dokumentnummer

N4196234375L