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Art. 3

Fassungen
ab 01.02.1963 — BGBl. Nr. 320/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.02.1963 BGBl. Nr. 320/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verzicht auf Beglaubigung, Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden, Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1962,

Typ

Vertrag - Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.02.1963BGBl. Nr. 320/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

49/03 Personenstand

Text

Artikel 3.

  1. Absatz eins,Wird die Eheschließung eines Angehörigen des einen Staates im Gebiet des anderen Staates beurkundet, so übersendet

    der österreichische Standesbeamte eine Heiratsurkunde unter Angabe des Heimatortes des schweizerischen Ehegatten;

    der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Eheschein unter Angabe der Wohnadresse der Ehegatten und des österreichischen Standesamtes, das das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt hat.

  2. Absatz 2,Werden zum Heiratseintrag Randvermerke eingetragen, so übersendet, ausgenommen im Falle des Artikels 4,

    der österreichische Standesbeamte eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen im Familienbuch;

    der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Eheschein, der auch die Randanmerkungen wiedergibt.

    Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10005269

Dokumentnummer

NOR12058798

Alte Dokumentnummer

N4196234376L