Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Munitionslagerung in militärischen Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 151/2002Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 5.Paragraph 5,
In Ermangelung anderer zulässiger Einlagerungsmöglichkeiten ist die Lagerung von Munition sowie von Schieß-, Spreng- und Zündmitteln in unbewohnten Gebäuden militärischer Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind, während des Zeitraumes, der zur Bereitstellung einer den Bestimmungen des § 2, 3 oder 4 oder den Bestimmungen der Verordnung über militärische Munitionslager entsprechenden Einlagerungsmöglichkeit notwendig ist, zulässig, sofern In Ermangelung anderer zulässiger Einlagerungsmöglichkeiten ist die Lagerung von Munition sowie von Schieß-, Spreng- und Zündmitteln in unbewohnten Gebäuden militärischer Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind, während des Zeitraumes, der zur Bereitstellung einer den Bestimmungen des Paragraph 2, 3, oder 4 oder den Bestimmungen der Verordnung über militärische Munitionslager entsprechenden Einlagerungsmöglichkeit notwendig ist, zulässig, sofern
das Gebäude hinsichtlich seiner bautechnischen Beschaffenheit den im § 4 Abs. 1 Z. 4 der Verordnung über militärische Munitionslager beschriebenen Bauwerken vergleichbar ist oder durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen sicherheitstechnisch angeglichen wurde unddas Gebäude hinsichtlich seiner bautechnischen Beschaffenheit den im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, der Verordnung über militärische Munitionslager beschriebenen Bauwerken vergleichbar ist oder durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen sicherheitstechnisch angeglichen wurde und
durch eine auf die bautechnische Beschaffenheit des Gebäudes und allfällige zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen Bedacht nehmende Beschränkung der einzulagernden Gegenstände und Stoffe nach Art und Menge eine Gefährdung von Menschen oder Sachen außerhalb des Gebäudes nach Möglichkeit ausgeschlossen wird.
Schlagworte
Schießmittel, Sprengmittel, Aufbewahrungsmöglichkeit
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059153
Alte Dokumentnummer
N4196811299A