Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
31.05.1968 bis 30.06.2001 — BGBl. Nr. 174/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1231.05.196830.06.2001 BGBl. Nr. 174/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

31.05.1968BGBl. Nr. 174/1968

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 12,

Zur Vorbereitung einer Leistung kann ein Leistungsgegenstand jederzeit auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, in der Art mit Bescheid angefordert werden, daß der Zeitpunkt, in dem der Leistungsgegenstand zu übergeben ist, einer gesonderten Bestimmung vorbehalten bleibt. Dieser Bescheid, für den im übrigen Paragraph 11, sinngemäß gilt, ist als Bereitstellungsbescheid zu bezeichnen. Die Bestimmung des Zeitpunktes hat mittels gesonderten Bescheides zu erfolgen. Wenn es militärische Rücksichten, insbesondere die rasche Erbringung der Leistung, erfordern, kann die Bestimmung des Zeitpunktes der Übergabe des Leistungsgegenstandes auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministeriums für Landesverteidigung erfolgen. Die allgemeine Bekanntmachung ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden, sofern dies aber aus militärischen Rücksichten nicht möglich ist, in anderer geeigneter Weise – so insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel – kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12059166

Alte Dokumentnummer

N4196811325A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/174/P12/NOR12059166