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Art. 10

Fassungen
ab 13.12.1975 — BGBl. Nr. 538/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute13.12.1975 BGBl. Nr. 538/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1974,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

13.12.1975BGBl. Nr. 538/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Alle zwischen Vertragsstaaten geschlossenen Verträge über Gebietsabtretung haben Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, daß infolge der Abtretung niemand staatenlos wird. Jeder Vertragsstaat wird sich nach Kräften dafür einsetzen, daß alle derartigen von ihm mit einem an diesem Übereinkommen nicht beteiligten Staat abgeschlossenen Verträge solche Bestimmungen enthalten.
  2. Absatz 2,In Ermangelung solcher Bestimmungen verleiht ein Vertragsstaat, dem Gebiete abgetreten werden oder der auf andere Weise Gebiete erwirbt, seine Staatsangehörigkeit den Personen, die andernfalls infolge der Abtretung oder des Erwerbes staatenlos würden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015

Gesetzesnummer

10005395

Dokumentnummer

NOR12059942

Alte Dokumentnummer

N4197434989L