Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 538/1974Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1974,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Alle zwischen Vertragsstaaten geschlossenen Verträge über Gebietsabtretung haben Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, daß infolge der Abtretung niemand staatenlos wird. Jeder Vertragsstaat wird sich nach Kräften dafür einsetzen, daß alle derartigen von ihm mit einem an diesem Übereinkommen nicht beteiligten Staat abgeschlossenen Verträge solche Bestimmungen enthalten.
(2)Absatz 2,In Ermangelung solcher Bestimmungen verleiht ein Vertragsstaat, dem Gebiete abgetreten werden oder der auf andere Weise Gebiete erwirbt, seine Staatsangehörigkeit den Personen, die andernfalls infolge der Abtretung oder des Erwerbes staatenlos würden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015
Dokumentnummer
NOR12059942
Alte Dokumentnummer
N4197434989L