Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik des Außenhandels - Beirat
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 437/1976Bundesgesetzblatt Nr. 437 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Text
§ 7. (1) Der Beirat verhandelt in Vollsitzungen, in Sitzungen der allgemeinen Konferenz, in Sitzungen der Obmännerkonferenz sowie in Sitzungen der Fachabteilungen.Paragraph 7, (1) Der Beirat verhandelt in Vollsitzungen, in Sitzungen der allgemeinen Konferenz, in Sitzungen der Obmännerkonferenz sowie in Sitzungen der Fachabteilungen.
(2)Absatz 2,An der Vollsitzung nehmen sämtliche Mitglieder des Beirates teil. In der Vollsitzung nimmt der Beirat den Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden zur Kenntnis, setzt die Gliederung in Fachabteilungen fest, berät über grundsätzliche Fragen der Statistik des Außenhandels und über die Geschäftsordnung des Beirates. Vollsitzungen sind mindestens einmal im Jahr abzuhalten.
(3)Absatz 3,Die allgemeine Konferenz besteht aus den in § 1 Z. 1 bis 3 genannten Mitgliedern des Beirates. Die allgemeine Konferenz hat alle grundsätzlichen Fragen der Organisation der Statistik des Außenhandels sowie der Bereitstellung der erforderlichen Informationen zu beraten.Die allgemeine Konferenz besteht aus den in Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 genannten Mitgliedern des Beirates. Die allgemeine Konferenz hat alle grundsätzlichen Fragen der Organisation der Statistik des Außenhandels sowie der Bereitstellung der erforderlichen Informationen zu beraten.
(4)Absatz 4,Die Obmännerkonferenz besteht aus den von den einzelnen Fachabteilungen gewählten Obmännern. Ihr obliegt die Beratung der grundsätzlichen Fragen der Warengliederung der Außenhandelsstatistik sowie der Organisation der Erhebung. Der Vorsitzende der Obmännerkonferenz ist berechtigt, an der Sitzung der allgemeinen Konferenz als Beobachter teilzunehmen.
(5)Absatz 5,Den Vorsitz in der allgemeinen Konferenz führt der Vorsitzende des Beirates oder dessen Stellvertreter. Den Vorsitz in der Obmännerkonferenz führt ein von dieser Konferenz gewählter Obmann.
Dokumentnummer
NOR12060093
Alte Dokumentnummer
N4197618232S