Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2000Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Text
§ 29. (1) Der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Bekleidung (Arbeitskleidung und Leibwäsche) des Zivildienstleistenden zu sorgen, wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordert.Paragraph 29, (1) Der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Bekleidung (Arbeitskleidung und Leibwäsche) des Zivildienstleistenden zu sorgen, wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordert.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat über Art, Umfang und Tragdauer der nach Abs. 1 dem Zivildienstleistenden zuzuweisenden Bekleidung (Arbeitskleidung und Leibwäsche) nach Anhörung des Zivildienstrates durch Verordnung Richtlinien zu erlassen. Hiebei ist möglichst auf die nach § 3 in Betracht kommende Art der Dienstleistung sowie auf eine einfache, strapazfähige und der Jahreszeit angepaßte Bekleidung Bedacht zu nehmen.Der Bundesminister für Inneres hat über Art, Umfang und Tragdauer der nach Absatz eins, dem Zivildienstleistenden zuzuweisenden Bekleidung (Arbeitskleidung und Leibwäsche) nach Anhörung des Zivildienstrates durch Verordnung Richtlinien zu erlassen. Hiebei ist möglichst auf die nach Paragraph 3, in Betracht kommende Art der Dienstleistung sowie auf eine einfache, strapazfähige und der Jahreszeit angepaßte Bekleidung Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Die Beistellung einer Schutzbekleidung für den Zivildienstleistenden richtet sich nach § 38 Abs. 4.Die Beistellung einer Schutzbekleidung für den Zivildienstleistenden richtet sich nach Paragraph 38, Absatz 4,
(4)Absatz 4,Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, die ihm nach Abs. 1 zugewiesene Arbeitskleidung und die ihm nach Abs. 3 beigestellte Schutzbekleidung unter den Bedingungen des Abs. 1 zu tragen.Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, die ihm nach Absatz eins, zugewiesene Arbeitskleidung und die ihm nach Absatz 3, beigestellte Schutzbekleidung unter den Bedingungen des Absatz eins, zu tragen.
Anmerkung
Zum Kleidergeld: V, BGBl. Nr. 243/1992
Dokumentnummer
NOR12064618
Alte Dokumentnummer
N4199434022J