Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Text
Abschnitt IXAbschnitt römisch neun
Finanzielle Gebarung des Bundes
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Die Zivildienstgebarung ist im Entwurf des Bundesvoranschlages bei einem besonderen Titel „Zivildienst“ darzustellen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat dem Nationalrat erstmals im Jahre 1993 und in der Folge jeweils nach drei Jahren über den Zivildienst und die mit ihm zusammenhängende finanzielle Gebarung in den abgelaufenen drei Kalenderjahren Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist bis spätestens 15. April des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres vorzulegen.
Schlagworte
Budget, Haushalt
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40014320