Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.12.1995 bis 31.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.12.199531.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999
§ 928.03.199230.11.1995 § → § BGBl. Nr. 167/1992
§ 901.06.198627.03.1992 BGBl. Nr. 284/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.12.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Beachte

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5

Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).

Text

B. Erhebung unter Verwendung der Statistischen Meldeblätter

Paragraph 9, (1) In denjenigen Berichtsgemeinden, die die Erhebung unter Verwendung der Statistischen Meldeblätter gewählt haben, hat der Unterkunftgeber Statistische Meldeblätter aufzulegen, die in Form und Inhalt dem Muster der Anlagen 1 und 2 Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar) entsprechen müssen. Die zusammengehörigen Statistischen Meldeblätter für die Ankunft und für die Abreise haben jeweils dieselbe Numerierung wie das Gästebuchblatt nach dem Muster der Anlage B zum Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, aufzuweisen und können dem Gästeblatt in der Form beigeschlossen werden, daß alle Angaben, die im Gästeblatt einzutragen sind - mit Ausnahme der Angaben zum Reisedokument - auf die Statistischen Meldeblätter durchgeschrieben werden. Statistische Meldeblätter, die Gästebüchern angeschlossen sind, welche vor dem 1. Februar 1992 begonnen wurden, dürfen bis 31. Dezember 1996 weiterverwendet werden.

  1. Absatz 2,Die Eintragungen in die Statistischen Meldeblätter sind fortlaufend für jeden Gast gesondert vorzunehmen; jedoch genügt bei Familien, die gleichzeitig angemeldet werden, die gemeinsame Eintragung von Ehegatten oder Elternteilen und deren Kinder im selben Statistischen Meldeblatt, sofern sämtliche Familienmitglieder denselben Familiennamen und dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.
  2. Absatz 3,Reisen jedoch eine oder mehrere der gemeinsam angemeldeten Personen zu einem früheren Zeitpunkt als die übrigen ab, so sind alle gemeinsam im Statistischen Meldeblatt für die Abreise als abgereist anzuführen. Für die verbliebenen Personen sind sodann neue Statistische Meldeblätter auszufüllen. Die Bestimmungen des Paragraph 10, bleiben davon unberührt.
  3. Absatz 4,Bei Mitgliedern von mindestens acht Personen umfassenden Reisegruppen, mit Ausnahme des Reiseleiters, genügt die Eintragung der Daten des Reiseleiters in die Statistischen Meldeblätter unter Angabe der Zahl der einschließlich des Reiseleiters angekommenen Personen und ihres jeweiligen Herkunftslandes, wenn die Reisegruppe nicht länger als eine Woche gemeinsam in demselben Beherbergungsbetrieb nächtigt. Sollten die in dieser Form angemeldeten Personen einer Reisegruppe länger als eine Woche Aufenthalt nehmen, so ist im Sinne des Absatz 3, vorzugehen.

Gesetzesnummer

10005613

Dokumentnummer

NOR12065392

Alte Dokumentnummer

N4199551816J