Rechtstracker.at

§ 7 VM-WO

Fassungen
01.10.1989 bis 23.02.2001 — BGBl. Nr. 468/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.10.198923.02.2001 BGBl. Nr. 468/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 95/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrauensmänner-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1989BGBl. Nr. 468/1989

Außerkrafttretensdatum

23.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 95/2001

Abkürzung

VM-WO

Index

44 Zivildienst

Text

Wahltag, Stichtag und Wahlort

Paragraph 7, (1) Der Tag der Wahl ist von der Bezirksverwaltungsbehörde so zu bestimmen, daß er auf einen Werktag fällt und die Wahl jeweils spätestens fünf Wochen nach den vom Bundesministerium für Inneres festgelegten allgemeinen Zuweisungsterminen (Paragraph 37 d, Absatz 2, ZDG), in den Fällen des Paragraph 6, spätestens fünf Wochen nach Einlangen der Mitteilung über das die Neuwahl erfordernde Ereignis bei der Bezirksverwaltungsbehörde, stattfinden kann.

  1. Absatz 2,Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt der vierte Tag vor dem Wahltag.
  2. Absatz 3,Wahlberechtigte dürfen vom Stichtag bis zur Beendigung der Wahl nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle zugeteilt werden.
  3. Absatz 4,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Beginn und Dauer der Stimmabgabe sowie das Wahllokal so zu bestimmen und im Wege des Rechtsträgers an einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen Stelle kundzumachen, daß jeder Wahlberechtigte von seinem Wahlrecht Gebrauch machen kann.

Gesetzesnummer

10005667

Dokumentnummer

NOR12062285

Alte Dokumentnummer

N4198910024J