Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrauensmänner-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 95/2001Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Wahltag, Stichtag und Wahlort
§ 7. (1) Der Tag der Wahl ist von der Bezirksverwaltungsbehörde so zu bestimmen, daß er auf einen Werktag fällt und die Wahl jeweils spätestens fünf Wochen nach den vom Bundesministerium für Inneres festgelegten allgemeinen Zuweisungsterminen (§ 37d Abs. 2 ZDG), in den Fällen des § 6 spätestens fünf Wochen nach Einlangen der Mitteilung über das die Neuwahl erfordernde Ereignis bei der Bezirksverwaltungsbehörde, stattfinden kann.Paragraph 7, (1) Der Tag der Wahl ist von der Bezirksverwaltungsbehörde so zu bestimmen, daß er auf einen Werktag fällt und die Wahl jeweils spätestens fünf Wochen nach den vom Bundesministerium für Inneres festgelegten allgemeinen Zuweisungsterminen (Paragraph 37 d, Absatz 2, ZDG), in den Fällen des Paragraph 6, spätestens fünf Wochen nach Einlangen der Mitteilung über das die Neuwahl erfordernde Ereignis bei der Bezirksverwaltungsbehörde, stattfinden kann.
(2)Absatz 2,Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt der vierte Tag vor dem Wahltag.
(3)Absatz 3,Wahlberechtigte dürfen vom Stichtag bis zur Beendigung der Wahl nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle zugeteilt werden.
(4)Absatz 4,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Beginn und Dauer der Stimmabgabe sowie das Wahllokal so zu bestimmen und im Wege des Rechtsträgers an einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen Stelle kundzumachen, daß jeder Wahlberechtigte von seinem Wahlrecht Gebrauch machen kann.
Dokumentnummer
NOR12062285
Alte Dokumentnummer
N4198910024J