Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
15.02.1989 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 88/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2415.02.198931.12.2000 BGBl. Nr. 88/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

15.02.1989BGBl. Nr. 88/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Das Protokoll ist vom Ausschuß zu genehmigen.
  2. Absatz 2,Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolls (Paragraph 13,) zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen. Das genehmigte Protokoll ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden der Sitzung, in der es genehmigt wurde, zu unterfertigen.
  3. Absatz 3,Die Protokolle und sonstigen Aufzeichnungen sind vom Schriftführer zeitlich geordnet für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren und gegen einen Eingriff Unbefugter ausreichend zu sichern; diese Unterlagen sind dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10005680

Dokumentnummer

NOR12062407

Alte Dokumentnummer

N4198911520J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/88/P24/NOR12062407