Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Das Protokoll ist vom Ausschuß zu genehmigen.
(2)Absatz 2,Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolls (§ 13) zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen. Das genehmigte Protokoll ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden der Sitzung, in der es genehmigt wurde, zu unterfertigen.Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolls (Paragraph 13,) zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen. Das genehmigte Protokoll ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden der Sitzung, in der es genehmigt wurde, zu unterfertigen.
(3)Absatz 3,Die Protokolle und sonstigen Aufzeichnungen sind vom Schriftführer zeitlich geordnet für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren und gegen einen Eingriff Unbefugter ausreichend zu sichern; diese Unterlagen sind dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Dokumentnummer
NOR12062407
Alte Dokumentnummer
N4198911520J