Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Vertretungsbefugnis
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Sind zum Kommandaten (Anm.: richtig: Kommandanten) eines Truppenkörpers zwei oder mehr Soldatenvertreter gewählt, so ist jeder Soldatenvertreter selbständig berechtigt, die Zeitsoldaten seines Vertretungsbereiches zu vertreten. Ist in einem Vertretungsbereich die Mitwirkung, Information oder Anhörung der Soldatenvertreter erforderlich, so ist jeder Soldatenvertreter dieses Vertretungsbereiches zu befassen.Sind zum Kommandaten Anmerkung, richtig: Kommandanten) eines Truppenkörpers zwei oder mehr Soldatenvertreter gewählt, so ist jeder Soldatenvertreter selbständig berechtigt, die Zeitsoldaten seines Vertretungsbereiches zu vertreten. Ist in einem Vertretungsbereich die Mitwirkung, Information oder Anhörung der Soldatenvertreter erforderlich, so ist jeder Soldatenvertreter dieses Vertretungsbereiches zu befassen.
(2)Absatz 2,Wenn es im Interesse der Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist, können die Soldatenvertreter eines Vertretungsbereiches in einer von ihnen wahrzunehmenden Vertretungsangelegenheit einvernehmlich aus ihren Reihen einen Sprecher bestellen, der sie in dieser Angelegenheit gegenüber den Kommandanten vertritt. Der Sprecher hat die übrigen Soldatenvertreter über alle wichtigen Umstände, welche die Vertretungsangelegenheit betreffen, unverzüglich zu informieren. Die Bestellung eines Sprechers kann von jedem Soldatenvertreter jederzeit widerrufen werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Dokumentnummer
NOR12062377
Alte Dokumentnummer
N4198911499J