Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
18.01.1991 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 19/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 218.01.199131.12.2002 BGBl. Nr. 19/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Häuser- und Wohnungszählung 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.01.1991BGBl. Nr. 19/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Beachte

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5

Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).

Text

Paragraph 2, (1) Bei den Erhebungen sind festzustellen:

  1. Ziffer eins
    bei Häusern (Gebäuden): Ort (Adresse), Art, Bestimmung, Baujahr, Bauzustand, Ausstattung, Größe, Art der Finanzierung, Rechts- und Besitzverhältnisse;
  2. Ziffer 2
    bei Wohnungen: Lage (auch Adresse), Größe, Ausstattung, Belag, Rechtsverhältnisse, die für die Benützung der Wohnung zu entrichtenden Leistungen;
  3. Ziffer 3
    bei sonstigen Räumlichkeiten (Arbeitsstätten): Größe, Rechtsverhältnisse, die zu entrichtenden Leistungen.
  1. Absatz 2,Die Erhebungen haben sich im einzelnen auf folgende Merkmale zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      bei Häusern (Gebäuden) auf jene Merkmale, die im Gebäudeblatt (Anlage 1) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angeführt sind;
    2. Ziffer 2
      bei Wohnungen auf jene Merkmale, die im Wohnungsblatt (Anlage 2) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angeführt sind;
    3. Ziffer 3
      bei sonstigen Räumlichkeiten (Arbeitsstätten) auf nachstehende im Zählblatt der gleichzeitig durchzuführenden Arbeitsstättenzählung festzustellende Merkmale:
      1. Litera a
        Rechtsgrund für die Benützung der Arbeitsstätte,
      2. Litera b
        letzter monatlicher Aufwand für Miete oder Pacht,
      3. Litera c
        Fläche der Arbeitsstätte.

Schlagworte

Rechtsverhältnis

Gesetzesnummer

10005765

Dokumentnummer

NOR12062965

Alte Dokumentnummer

N4199113845J