Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 706/1991 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 304/2013Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 13Artikel eins, Paragraph 13
Text
Formulare
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Für bestimmte, häufig vorkommende Geschäfte sind die vom Vorsitzenden amtlich aufgelegten Formblätter zu verwenden, soweit nicht ohnedies die in § 1 Abs. 2 der Verwaltungsformularverordnung 1991, BGBl. Nr. 141, angeführten Formulare verwendet werden können.Für bestimmte, häufig vorkommende Geschäfte sind die vom Vorsitzenden amtlich aufgelegten Formblätter zu verwenden, soweit nicht ohnedies die in Paragraph eins, Absatz 2, der Verwaltungsformularverordnung 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 141, angeführten Formulare verwendet werden können.
(2)Absatz 2,Andere als die in Abs. 1 erwähnten, den besonderen Bedürfnissen der Senate entsprechenden Formblätter dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten verwendet werden.Andere als die in Absatz eins, erwähnten, den besonderen Bedürfnissen der Senate entsprechenden Formblätter dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2014
Dokumentnummer
NOR40157222