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Art. 1 § 2 ZDBR-GO

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 304/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 2 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 304/2013
Art. 1 § 215.11.201031.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 348/2010
Art. 1 § 201.01.199214.11.2010 BGBl. Nr. 706/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 304/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZDBR-GO

Index

44 Zivildienst

Text

Vorsitzender des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende hat bei der Zusammenstellung der Senate und bei der Erstellung der Geschäftsverteilung (Paragraph 49, Absatz eins, ZDG) auf eine möglichst gleiche Belastung der Mitglieder des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten zu achten.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende ist berechtigt, für jeden Senat bestimmte Wochentage festzulegen, an denen Sitzungen und Verhandlungen dieses Senates durchgeführt werden können, um zu gewährleisten, daß jeder Senat im Bedarfsfall über einen geeigneten Sitzungs- und Verhandlungssaal verfügt und daß ein mehreren Senaten angehörendes Ratsmitglied nicht an ein und demselben Tag in mehr als einem Senat tätig werden muß.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende kann nach Erfordernis Senate für bestimmte regionale Bereiche bilden. Diese Senate sind berechtigt, Amtstage in einer der Landeshauptstädte ihres jeweiligen regionalen Bereiches abzuhalten.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende ist berechtigt, aus wichtigen Gründen ausnahmsweise dem zuständigen Senat von diesem zu entscheidende Fälle abzunehmen und sie einem anderen Senat zuzuweisen, wenn ein Senatsvorsitzender befangen ist und eine rechtzeitige Vertretung desselben nicht bewerkstelligt werden kann.

Schlagworte

Sitzungssaal

Im RIS seit

18.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2014

Gesetzesnummer

10005793

Dokumentnummer

NOR40157216