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Art. 1 § 7 ZDBR-GO

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 304/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 7 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 304/2013
Art. 1 § 715.11.201031.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 348/2010
Art. 1 § 701.01.199214.11.2010 BGBl. Nr. 706/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 304/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZDBR-GO

Index

44 Zivildienst

Text

Ladung der Senatsmitglieder

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden des Senates zur Abhaltung von Sitzungen bzw. Durchführung von Verhandlungen so zu laden, daß ihnen womöglich eine 14tägige Vorbereitungszeit zur Verfügung steht.
  2. Absatz 2,Den Geladenen sind bei Beschwerden nach Paragraph 43, Absatz 2, ZDG gleichzeitig mit der Ladung eine Gleichschrift der Beschwerde sowie sonstige dem Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten“ vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerde allenfalls vorgelegte schriftliche Unterlagen, soweit sie für die Vorbereitung erforderlich sind, zuzustellen.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, genannten Unterlagen sind zur Sitzung (Verhandlung) mitzubringen und nach Abstimmung im Senat an den Berichterstatter abzuführen. Senatsmitglieder, die an der Teilnahme an der Sitzung (Verhandlung) verhindert sind oder bei denen einer der Befangenheitsgründe des Paragraph 7, AVG vorliegt, haben dies der Geschäftsstelle sofort bekanntzugeben. Diese hat dem Senatsvorsitzenden davon unverzüglich Mitteilung zu machen.

Im RIS seit

18.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2014

Gesetzesnummer

10005793

Dokumentnummer

NOR40157219