Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärauszeichnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 361/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
Wehrdienst-Auszeichnung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.
(2)Absatz 2,Die Wehrdienstauszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung
der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen- und Kaderübungen als
Wehrdienstmedaille in Bronze,
Wehrdienstmedaille in Silber,
Wehrdienstmedaille in Gold
und
langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als
Wehrdienstzeichen 3. Klasse,
Wehrdienstzeichen 2. Klasse,
Wehrdienstzeichen 1. Klasse.
(3)Absatz 3,Die Wehrdienstmedaille hat zu verleihen
der zuständige Militärkommandant oder
an Frauen, die den Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, das Heeresgebührenamt.
Das Wehrdienstzeichen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Dokumentnummer
NOR12067049
Alte Dokumentnummer
N4199851087L