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Art. 1

Fassungen
ab 20.04.1995 — BGBl. Nr. 315/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute20.04.1995 BGBl. Nr. 315/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1995,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

20.04.1995BGBl. Nr. 315/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei übernimmt ohne besondere Formalität aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei jede Person, von der glaubhaft gemacht wird, daß sie ihre Staatsangehörigkeit besitzt. Stellt sich nachträglich heraus, daß die Person im Zeitpunkt der Einreise diese Staatsangehörigkeit nicht besessen hat, so muß sie von der anderen Vertragspartei zurückgenommen werden; dies gilt nicht, falls die Behörden der Vertragspartei, die die Person übernommen hat, dieser zu Unrecht ein Reisedokument ausgestellt haben.
  2. Absatz 2,Kann die Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht werden, so wird die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person vermutlich besitzt, diese auf Ersuchen unverzüglich klarstellen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014

Gesetzesnummer

10005934

Dokumentnummer

NOR12065190

Alte Dokumentnummer

N4199548053J