Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1995Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Die beabsichtigte Heimbeförderung von Personen, die wegen Krankheit oder mit Rücksicht auf ihr Alter der Betreuung bedürfen, wird von der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaates der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung des Heimatstaates angekündigt. Innerhalb eines Monats nach der Ankündigung ist dem Aufenthaltsstaat mitzuteilen, wo und wann die Übernahme erfolgen wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2014
Dokumentnummer
NOR12065191
Alte Dokumentnummer
N4199548054J