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Art. 7

Fassungen
ab 20.04.1995 — BGBl. Nr. 315/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute20.04.1995 BGBl. Nr. 315/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1995,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

20.04.1995BGBl. Nr. 315/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht eine der Vertragsparteien das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt; in diesem Fall tritt das Abkommen 30 Tage nach Einlangen der Kündigung außer Kraft.

    Geschehen zu Salzburg, am 9. Oktober 1992 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014

Gesetzesnummer

10005934

Dokumentnummer

NOR12065196

Alte Dokumentnummer

N4199548059J