Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1995Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben. Die vorübergehende Aussetzung des Abkommens läßt die Verpflichtung zur Übernahme eigener Staatsangehöriger unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2014
Dokumentnummer
NOR12065195
Alte Dokumentnummer
N4199548058J