Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 406/1996Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
Passau-Haibach/Haibach
(1)Absatz eins,Am Grenzübergang Passau-Haibach/Haibach werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
(2)Absatz 2,Der örtliche Bereich umfaßt
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
die Freinberger Straße von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;
den das Dienstgebäude umgebenden Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenzkontrollbereich);
im Dienstgebäude alle Verbindungswege und die sanitären Anlagen;
die beiden den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, rechts vom Eingang gelegenen Räume.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12065608
Alte Dokumentnummer
N4199656908J