Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzkontrollgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2014Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
5. ABSCHNITT
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Wer
eine der in § 5 vorgesehenen Tafeln unbefugt entfernt, verhüllt oder verändert odereine der in Paragraph 5, vorgesehenen Tafeln unbefugt entfernt, verhüllt oder verändert oder
den Grenzübertritt entgegen der Vorschrift des § 10 vornimmt oderden Grenzübertritt entgegen der Vorschrift des Paragraph 10, vornimmt oder
sich als Grenzkontrollpflichtiger der Grenzkontrolle nicht stellt oder
einen der Grenzkontrolle unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat und die für den Grenzübertritt vorgesehenen Verkehrswege nicht einhält oder
sich trotz Abmahnung weigert, darüber Auskunft zu erteilen, ob er einen Grenzübertritt vorgenommen hat oder vornehmen will oder diese Auskunft wahrheitswidrig erteilt oder
eine gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 getroffene Anordnung trotz Abmahnung missachtet und hierdurch eine Störung der Grenzkontrolle oder eine Verspätung eines nach Fahrplan verkehrenden Verkehrsmittels verschuldet odereine gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 3, getroffene Anordnung trotz Abmahnung missachtet und hierdurch eine Störung der Grenzkontrolle oder eine Verspätung eines nach Fahrplan verkehrenden Verkehrsmittels verschuldet oder
trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 12a Abs. 6 Z 1 oder 2 den Grenzübertritt vornimmt,trotz Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 den Grenzübertritt vornimmt,
begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift mit einer strengeren oder gleich strengen Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist außer in den Fällen der Z 5 und 6 strafbar.begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift mit einer strengeren oder gleich strengen Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist außer in den Fällen der Ziffer 5 und 6 strafbar.
(2)Absatz 2,Abs. 1 Z 5 gilt nicht, wenn der Auskunftspflichtige deswegen die Auskunft verweigert oder wahrheitswidrig erteilt, weil er sich sonst selbst einer strafbaren Handlung beschuldigen würde.Absatz eins, Ziffer 5, gilt nicht, wenn der Auskunftspflichtige deswegen die Auskunft verweigert oder wahrheitswidrig erteilt, weil er sich sonst selbst einer strafbaren Handlung beschuldigen würde.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015
Dokumentnummer
NOR40166519