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§ 89 FrG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8901.01.200331.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 8901.01.199831.12.2002 BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 75/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Sachliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit

Niederlassungsbewilligungen

Paragraph 89, (1) Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen trifft der Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.

  1. Absatz 2,Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen trifft jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, wenn es sich um den Aufenthaltstitel
    1. Ziffer eins
      für einen Drittstaatsangehörigen handelt, der nach dem
    2. Ziffer 4
      Hauptstück Niederlassungsfreiheit genießt;
    3. Ziffer 2
      für einen der in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Drittstaatsangehörigen handelt;
    4. Ziffer 3
      für Ehegatten oder minderjährige Kinder eines unter Ziffer eins und 2 fallenden Drittstaatsangehörigen handelt, sofern diese Ehegatten und Kinder nicht erwerbstätig sein wollen.

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR12065842

Alte Dokumentnummer

N4199710794I