(4)Absatz 4,Handelt es sich bei einem Antrag gemäß Abs. 3 um einen solchen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte (§ 9) oder kurzfristig Betriebsentsandte (§ 18 Abs. 1 und 12 AuslBG) und liegen die Sicherungsbescheinigung, die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilligung oder die Entsendebestätigung vor, so ist die Berufsvertretungsbehörde ermächtigt, eine Aufenthaltserlaubnis mit der Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten zu erteilen. Dasselbe gilt für Fremde ohne Niederlassungsabsicht, deren unselbständige Erwerbstätigkeit vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist (§ 1 Abs. 2 und 4 AuslBG), in Bezug auf eine solche Erwerbstätigkeit, wenn diese von einem Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetzes entgolten wird, sowie für kurzfristig Kunstausübende, die eine Beschäftigungsbewilligung oder einen sich auf eine entsprechende inländische Veranstaltung beziehenden Vertrag vorlegen.Handelt es sich bei einem Antrag gemäß Absatz 3, um einen solchen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte (Paragraph 9,) oder kurzfristig Betriebsentsandte (Paragraph 18, Absatz eins und 12 AuslBG) und liegen die Sicherungsbescheinigung, die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilligung oder die Entsendebestätigung vor, so ist die Berufsvertretungsbehörde ermächtigt, eine Aufenthaltserlaubnis mit der Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten zu erteilen. Dasselbe gilt für Fremde ohne Niederlassungsabsicht, deren unselbständige Erwerbstätigkeit vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist (Paragraph eins, Absatz 2 und 4 AuslBG), in Bezug auf eine solche Erwerbstätigkeit, wenn diese von einem Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetzes entgolten wird, sowie für kurzfristig Kunstausübende, die eine Beschäftigungsbewilligung oder einen sich auf eine entsprechende inländische Veranstaltung beziehenden Vertrag vorlegen.