Rechtstracker.at

§ 56 WaffG

Fassungen
ab 01.11.2025 — BGBl. I Nr. 56/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 56 heute01.11.2025 § → § BGBl. I Nr. 56/2025
§ 5614.12.201931.10.2025 § → § BGBl. I Nr. 97/2018
§ 5601.10.201213.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 43/2010
§ 5601.07.199730.09.2012 BGBl. I Nr. 12/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.11.2025BGBl. I Nr. 56/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Information über das Verbot Waffen zu überlassen

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Vor Abschluss des für den Erwerb einer Schusswaffe maßgeblichen Rechtsgeschäfts hat der zum Handel damit berechtigte Gewerbetreibende – sofern er nicht nach Paragraph 32, ermächtigt ist – bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde unter Angabe der Namen, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie des Geburtsortes des Erwerbers anzufragen, ob gegen diesen ein Waffenverbot erlassen worden ist und für ihn aktuell zumindest eine Schusswaffe der jeweiligen Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist. Die Behörde hat dies dem Gewerbetreibenden innerhalb von drei Werktagen mitzuteilen; bis zur Mitteilung ist eine Überlassung jedenfalls unzulässig.
  2. Absatz 2,Anfragen gemäß Absatz eins, können auch bei einer dem Gewerbetreibenden von der Behörde bekanntgegebenen Sicherheitsdienststelle ihres Sprengels eingebracht werden.
  3. Absatz 3,Kann die Behörde, ohne Kenntnis des Grunddatensatzes des Betroffenen, auf Grund einer Anfrage gemäß Absatz eins, nicht klären, ob ein Waffenverbot besteht oder für ihn aktuell zumindest eine Schusswaffe der jeweiligen Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist, hat sie dies dem Gewerbetreibenden mitzuteilen. Diesfalls verlängert sich die Frist des Absatz eins bis zur Zustimmung zur Überlassung durch die Behörde.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Absatz 3, hat der Gewerbetreibende den Betroffenen aufzufordern, entweder ihm – zur Weiterleitung an die Behörde – oder der Behörde selbst, den ihn betreffenden Grunddatensatz bekannt zu geben.
  5. Absatz 5,Die Behörde darf personenbezogene Daten aus Anfragen gemäß Absatz eins, nur nach dem Datum geordnet aufbewahren. Sie hat diese Unterlagen drei Jahre nach der Anfrage zu vernichten. Dies gilt auch, wenn die Behörde die Aufzeichnungen automationsunterstützt verarbeitet, wobei die Speicherung der Aufbewahrung und die Vernichtung der Löschung gleichzuhalten ist.

Im RIS seit

16.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40271959