Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Waffengesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56bParagraph 56 b
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Verständigungspflichten
§ 56b.Paragraph 56 b,
(1)Absatz eins,Im Falle von Strafverfahren wegen vorsätzlich begangener Straftaten haben
die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei über den Beginn des Ermittlungsverfahrens in den Fällen des § 13 Abs. 5,die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei über den Beginn des Ermittlungsverfahrens in den Fällen des Paragraph 13, Absatz 5,,
die Staatsanwaltschaft über die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens in den Fällen des § 13 Abs. 5,die Staatsanwaltschaft über die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens in den Fällen des Paragraph 13, Absatz 5,,
die Staatsanwaltschaft über die Einbringung einer Anklage in den Fällen des § 12 Abs. 1a erster Satz,die Staatsanwaltschaft über die Einbringung einer Anklage in den Fällen des Paragraph 12, Absatz eins a, erster Satz,
das Strafgericht über rechtskräftige Verurteilungen wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung im Sinne des § 12 Abs. 1a erster Satzdas Strafgericht über rechtskräftige Verurteilungen wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins a, erster Satz
die Waffenbehörde unverzüglich zu verständigen.
(2)Absatz 2,Die Jagdbehörde hat die Behörde unverzüglich zu verständigen, sobald eine Jagdkarte entzogen wurde oder die Gültigkeit einer Jagdkarte seit 14 Monaten abgelaufen ist. Zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit sind im Falle einer Entziehung die hierfür maßgeblichen Gründe anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2026
Dokumentnummer
NOR40271961