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§ 56b WaffG

Fassungen
ab 28.04.2026 — BGBl. I Nr. 56/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 56b heute28.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 56/2025
§ 56b01.01.202227.04.2026 BGBl. I Nr. 211/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56 b

Inkrafttretensdatum

28.04.2026BGBl. I Nr. 56/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Verständigungspflichten

Paragraph 56 b,

  1. Absatz eins,Im Falle von Strafverfahren wegen vorsätzlich begangener Straftaten haben
    1. Ziffer eins
      die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei über den Beginn des Ermittlungsverfahrens in den Fällen des Paragraph 13, Absatz 5,,
    2. Ziffer 2
      die Staatsanwaltschaft über die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens in den Fällen des Paragraph 13, Absatz 5,,
    3. Ziffer 3
      die Staatsanwaltschaft über die Einbringung einer Anklage in den Fällen des Paragraph 12, Absatz eins a, erster Satz,
    4. Ziffer 4
      das Strafgericht über rechtskräftige Verurteilungen wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins a, erster Satz
    die Waffenbehörde unverzüglich zu verständigen.
  2. Absatz 2,Die Jagdbehörde hat die Behörde unverzüglich zu verständigen, sobald eine Jagdkarte entzogen wurde oder die Gültigkeit einer Jagdkarte seit 14 Monaten abgelaufen ist. Zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit sind im Falle einer Entziehung die hierfür maßgeblichen Gründe anzugeben.

Im RIS seit

16.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40271961