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Art. 11

Fassungen
ab 01.04.1998 — BGBl. III Nr. 26/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.04.1998 BGBl. III Nr. 26/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschäftigung in Grenzzonen - Grenzgängerabkommen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 1998,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. III Nr. 26/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 11

Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens aus wichtigen Gründen im Hinblick auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Eine teilweise Aussetzung kann sich insbesondere auf bestimmte Grenzzonen, bestimmte Gemeinden innerhalb der Grenzzonen oder auf bestimmte Berufsarten beziehen, wenn es Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erfordern. Die Aussetzung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen. Die Gültigkeit bereits erteilter Grenzgängerbewilligungen bleibt unberührt. Die Aussetzung des Abkommens tritt drei Monate nach der Mitteilung in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014

Gesetzesnummer

10006065

Dokumentnummer

NOR12066654

Alte Dokumentnummer

N4199811416U