Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschäftigung in Grenzzonen - Grenzgängerabkommen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 26/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Vorschriften jeder Vertragspartei. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilen, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres nach dem Inkrafttreten geschlossen. Es bleibt weiterhin für jeweils ein Jahr in Kraft, sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf des Jahres auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird.
(3)Absatz 3,Die auf Grund dieses Abkommens bereits ausgestellten Grenzgängerbewilligungen bleiben von einer Kündigung unberührt.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Szombathely, am 26. März 1997, in zwei Urschriften, jede in deutscher und in ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014
Dokumentnummer
NOR12066655
Alte Dokumentnummer
N4199811417U