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Art. 2

Fassungen
ab 01.04.1998 — BGBl. III Nr. 26/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.04.1998 BGBl. III Nr. 26/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschäftigung in Grenzzonen - Grenzgängerabkommen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 1998,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. III Nr. 26/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieses Abkommens (weiter „zuständige Stellen“ genannt) sind:
    1. Litera a
      auf ungarischer Seite: das Arbeitsministerium der Republik Ungarn;
    2. Litera b
      auf österreichischer Seite: das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Republik Österreich.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Stellen können nachgeordnete Dienststellen zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander hievon zu informieren.
  3. Absatz 3,Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Republik Österreich und das Arbeitsministerium der Republik Ungarn arbeiten bei der Durchführung dieses Abkommens eng zusammen. Zur Erörterung von Fragen, die mit der Durchführung dieses Abkommens zusammenhängen, wird eine gemischte österreichisch-ungarische Kommission eingesetzt, welche aus je fünf Mitgliedern eines jeden Vertragsstaates besteht.

    Dieser Kommission gehören auch Vertreter der jeweiligen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an. Die Kommission tritt mindestens einmal im Jahr auf Antrag einer Vertragspartei abwechselnd in der Republik Österreich und in der Republik Ungarn zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014

Gesetzesnummer

10006065

Dokumentnummer

NOR12066645

alte Dokumentnummer

N4199811407U