Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschäftigung in Grenzzonen - Grenzgängerabkommen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 26/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Grenzgänger im Sinne dieses Abkommens sind Arbeitnehmer,
die Staatsbürger eines der beiden Staaten sind,
ihren ständigen Wohnsitz oder seit mindestens einem Jahr ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Grenzzone haben, in die sie, ausgenommen die Fälle des wechselnden Beschäftigungsortes, täglich zurückkehren, und
eine Beschäftigung in einer Grenzzone des anderen Vertragsstaates ausüben.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014
Dokumentnummer
NOR12066646
Alte Dokumentnummer
N4199811408U