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§ 203

Fassungen
01.07.1974 bis 08.01.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20301.07.197408.01.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines österreichisches Berggesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 146 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 203

Inkrafttretensdatum

01.07.1974

Außerkrafttretensdatum

08.01.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

Diese Bestimmung ist gemäß Artikel römisch eins, Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

292 aus 1921,, soweit sie sich auf Angestellte bezieht, mit 1. 7. 1921

außer Kraft getreten.

Text

Paragraph 203,

Auf gleiche Weise können, ohne vorhergegangene Aufkündigung, Diejenigen sogleich entlassen werden, welche sich in Beziehung auf Treue, Fleiß und den Vorgesetzten schuldige Achtung und Gehorsam wesentlicher Pflichtverletzungen schuldig machen, welche in mit ihrem Dienste unverträgliches Nebengeschäft betreiben, oder von den in ihrem Dienste erlangten Kenntnissen der Werksverhältnisse einen ihrem Dienstherrn schädlichen Mißbrauch gemacht haben.

Gesetzesnummer

10006112

Dokumentnummer

NOR12067625

Alte Dokumentnummer

N5185425319L