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Art. 32

Fassungen
15.07.1923 bis 13.09.2019 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3215.07.192313.09.2019 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

13.09.2019

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.

Text

Artikel 32.

Jeder der Hohen vertragschließenden Teile wird dahin wirken, daß die von den Eisenbahnen für die Beförderung von zur Verwendung im Inneren bestimmten Rohstoffen auf seinem eigenen Gebiete zugestandenen Tarifermäßigungen unter denselben Bedingungen für dieselbe Richtung und dieselbe Fahrstrecke auch für die Beförderung von Stoffen gleicher Art nach dem Gebiete des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles zur Anwendung gelangen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077128