Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1923Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.
Text
Artikel 32.
Jeder der Hohen vertragschließenden Teile wird dahin wirken, daß die von den Eisenbahnen für die Beförderung von zur Verwendung im Inneren bestimmten Rohstoffen auf seinem eigenen Gebiete zugestandenen Tarifermäßigungen unter denselben Bedingungen für dieselbe Richtung und dieselbe Fahrstrecke auch für die Beförderung von Stoffen gleicher Art nach dem Gebiete des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles zur Anwendung gelangen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
NOR40077128