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Art. 34

Fassungen
15.07.1923 bis 13.09.2019 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3415.07.192313.09.2019 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

13.09.2019

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.

Text

Artikel 34.

  1. Absatz eins,Die Hohen vertragschließenden Teile kommen dahin überein, daß, soweit sich das Bedürfnis fühlbar macht und sobald die Umstände es gestatten werden, direkte Tarife für den Verkehr der Personen, des Gepäcks und der Güter zwischen den Gebieten der Hohen vertragschließenden Teile sowie für den Verkehr zwischen dem Gebiet eines der Hohen vertragschließenden Teile und dem Gebiet eines dritten Staates im Durchzug durch das Gebiet des anderen Hohen vertragschließenden Teiles erstellt werden.
  2. Absatz 2,Bis dahin werden die Hohen vertragschließenden Teile dafür Sorge tragen, daß soweit als möglich direkte Sätze für den Verkehr der Reisenden, des Gepäcks und der wichtigsten Güter in den gebräuchlichsten Relationen erstellt und die nötigen Maßnahmen getroffen werden, um die Anwendung dieser Sätze zum Zwecke der Erleichterung dieses Verkehres zu regeln.
  3. Absatz 3,Für die Entscheidung der Frage, ob ein tatsächliches Bedürfnis für die Erstellung direkter Tarifsätze im Rahmen bestehender Tarife für den Personen-, Gepäcks- und Güterverkehr vorliegt, ist das Ermessen der antragstellenden Eisenbahnverwaltung maßgebend.
  4. Absatz 4,Auf Verlangen eines der Hohen vertragschließenden Teile sind die bei gebrochener Abfertigung sich ergebenden Frachtsätze auch in die direkten Tarife einzurechnen.

Schlagworte

Personenverkehr, Gepäcksverkehr

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077130