Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
15.07.1923 bis 13.09.2019 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 415.07.192313.09.2019 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

13.09.2019

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.

Text

Artikel 4.

  1. Absatz eins,Die Österreicher in Italien und die Italiener in Österreich sollen die Freiheit haben, wie die Einheimischen ihre Geschäfte selbst zu führen oder deren Führung einer Person eigener Wahl zu übertragen, ohne verpflichtet zu sein, eine Vergütung oder Schadloshaltung an Agenten, Kommissionäre u. s. w zu zahlen, deren sie sich nicht bedienen wollen, und ohne in dieser Beziehung anderen Beschränkungen als solchen zu unterliegen, welche durch die allgemeinen Landesgesetze festgestellt sind.
  2. Absatz 2,Sie werden auch bei den Gerichten jeder Instanz und Jurisdiktion freien und ungehinderten Zutritt haben, um als Kläger oder Beklagte Prozesse zu führen.
  3. Absatz 3,Sie werden die Freiheit haben, sich jener Advokaten, Notare und Agenten zu bedienen, welche sie zur Vertretung ihrer Interessen für geeignet finden und werden im allgemeinen in allen gerichtlichen Angelegenheiten dieselben Rechte und Vorteile genießen, welche den Einheimischen jetzt oder in Zukunft gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077100