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Art. 6

Fassungen
15.07.1923 bis 13.09.2019 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 615.07.192313.09.2019 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

13.09.2019

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.

Text

Artikel 6.

  1. Absatz eins,Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen.
  2. Absatz 2,Ausnahme hievon – insoweit sie auf alle oder doch jene Länder anwendbar sind, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen – dürfen nur in folgenden Fällen stattfinden:

    Ziffer eins unter außerordentlichen Umständen in Beziehung auf Kriegsbedarf;

    Ziffer 2 aus Rücksichtigen der öffentlichen Sicherheit;

    Ziffer 3 bei den gegenwärtig in Kraft stehenden oder in Zukunft etwa einzuführenden Staatsmonopolen;

    Ziffer 4 zu dem Zwecke, um hinsichtlich fremder Waren Verbote oder Beschränkungen durchzuführen, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Betrieb, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger einheimischer Waren im Inlande festgesetzt sind oder festgesetzt werden;

    Ziffer 5 aus Gründen der Gesundheitspolizei und zum Schutz der Haustiere und Nutzpflanzen gegen Seuchen, Insekten und Schädlinge, insbesondere im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege und nach Maßgabe der anerkannten internationalen Grundsätze.

  3. Absatz 3,Bestimmungen zur Regelung des Verkehres mit Tieren, mit tierischen Rohstoffen und mit Gegenständen, welche Träger von Ansteckungsstoffen sein können, behalten die Regierungen der beiden Hohen vertragschließenden Teile einem besonderen Tierseuchenübereinkommen vor.

Schlagworte

Einfuhrverbot, Ausfuhrverbot

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077102