(2)Absatz 2,Ausnahme hievon – insoweit sie auf alle oder doch jene Länder anwendbar sind, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen – dürfen nur in folgenden Fällen stattfinden:
1.Ziffer eins unter außerordentlichen Umständen in Beziehung auf Kriegsbedarf;
2.Ziffer 2 aus Rücksichtigen der öffentlichen Sicherheit;
3.Ziffer 3 bei den gegenwärtig in Kraft stehenden oder in Zukunft etwa einzuführenden Staatsmonopolen;
4.Ziffer 4 zu dem Zwecke, um hinsichtlich fremder Waren Verbote oder Beschränkungen durchzuführen, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Betrieb, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger einheimischer Waren im Inlande festgesetzt sind oder festgesetzt werden;
5.Ziffer 5 aus Gründen der Gesundheitspolizei und zum Schutz der Haustiere und Nutzpflanzen gegen Seuchen, Insekten und Schädlinge, insbesondere im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege und nach Maßgabe der anerkannten internationalen Grundsätze.