Kurztitel
Handelsvertrag - Jugoslawien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1935Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1935,
Text
Artikel V. An Stelle der Anlage E des Handelsvertrages vom 3. September 1925 (Übereinkommen, betreffend die Regelung des Grenzverkehres) tritt die Anlage E des gegenwärtigen Vertrages. *)Artikel römisch fünf. An Stelle der Anlage E des Handelsvertrages vom 3. September 1925 (Übereinkommen, betreffend die Regelung des Grenzverkehres) tritt die Anlage E des gegenwärtigen Vertrages. *)
Die Anlagen I (Verzeichnis der Gemeinden, deren Gebiete die Binnenbegrenzung der Grenzzonen bilden und noch in diese Zone fallen), II (Sonderabkommen über Straßen, Wege, Brücken, Überfuhren, Schiffahrt und Flößerei in der Grenzzone), III (Sonderabkommen über Elektrizitätswerke in der Grenzzone), IV (Sonderabkommen über die Murregelung in der Grenzzone), V (Sonderübereinkommen über den Fischfang in den Grenzgewässern) und VI (Sonderabkommen über die Ausnutzung der Wasserkräfte in der Grenzzone) zum Übereinkommen, betreffend die Regelung des Grenzverkehres, bleiben in der im Handelsvertrag vom 3. September 1925 vereinbarten Form in Kraft.Die Anlagen römisch eins (Verzeichnis der Gemeinden, deren Gebiete die Binnenbegrenzung der Grenzzonen bilden und noch in diese Zone fallen), römisch zwei (Sonderabkommen über Straßen, Wege, Brücken, Überfuhren, Schiffahrt und Flößerei in der Grenzzone), römisch drei (Sonderabkommen über Elektrizitätswerke in der Grenzzone), römisch vier (Sonderabkommen über die Murregelung in der Grenzzone), römisch fünf (Sonderübereinkommen über den Fischfang in den Grenzgewässern) und römisch sechs (Sonderabkommen über die Ausnutzung der Wasserkräfte in der Grenzzone) zum Übereinkommen, betreffend die Regelung des Grenzverkehres, bleiben in der im Handelsvertrag vom 3. September 1925 vereinbarten Form in Kraft.
An Stelle der Anlage VII (Übereinkommen über den Touristenverkehr im Grenzgebiete) zum Übereinkommen, betreffend die Regelung des Grenzverkehres, tritt die Anlage F des gegenwärtigen Vertrages. *)An Stelle der Anlage römisch sieben (Übereinkommen über den Touristenverkehr im Grenzgebiete) zum Übereinkommen, betreffend die Regelung des Grenzverkehres, tritt die Anlage F des gegenwärtigen Vertrages. *)
Die Formulare zu Artikel 8, Punkt 7, zu Artikel 10, Punkt 6, zu
Artikel 12 und zu Artikel 14, Punkt 10, des Grenzverkehrsübereinkommens bleiben in der im Handelsvertrag vom 3. September 1925 vereinbarten Form in Kraft.
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*) Siehe B. G. Bl. Nr. 79 von 1932, abgeändert durch das Zusatzabkommen vom 9. August 1933, B. G. Bl. Nr. 384 aus 1933.