Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handelsvertrag - Jugoslawien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1935Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1935,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel VI. Die beiden vertragschließenden Teile kommen zur Gewährung eines gegenseitigen Schutzes auf dem Gebiete des literarischen und künstlerischen Urheberrechtes dahin überein, die Bestimmungen der revidierten Berner Übereinkunft vom 13. November 1908 anzuwenden.Artikel römisch sechs. Die beiden vertragschließenden Teile kommen zur Gewährung eines gegenseitigen Schutzes auf dem Gebiete des literarischen und künstlerischen Urheberrechtes dahin überein, die Bestimmungen der revidierten Berner Übereinkunft vom 13. November 1908 anzuwenden.
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*) Siehe B. G. Bl. Nr. 79 von 1932, abgeändert durch das Zusatzabkommen vom 9. August 1933, B. G. Bl. Nr. 384 aus 1933.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016
Dokumentnummer
NOR40055459