Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handelsvertrag - Jugoslawien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1935Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1935,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel VII. Die Rückzahlung der bei der Einfuhr von einem Zolle unterliegenden Mustern und Modellen oder von Umschließungen aller Art erlegten Zölle wird anläßlich der Wiederausfuhr spätestens einen Monat nach erfolgter Rückausfuhr bei allen Grenz- und Innerlandzollämtern erfolgen, welche die hiezu nötigen Befugnisse besitzen. Die vertragschließenden Teile werden einander das Verzeichnis jener Zollämter bekanntgeben, die mit den genannten Befugnissen ausgestattet werden.Artikel römisch sieben. Die Rückzahlung der bei der Einfuhr von einem Zolle unterliegenden Mustern und Modellen oder von Umschließungen aller Art erlegten Zölle wird anläßlich der Wiederausfuhr spätestens einen Monat nach erfolgter Rückausfuhr bei allen Grenz- und Innerlandzollämtern erfolgen, welche die hiezu nötigen Befugnisse besitzen. Die vertragschließenden Teile werden einander das Verzeichnis jener Zollämter bekanntgeben, die mit den genannten Befugnissen ausgestattet werden.
Eine gleiche Frist gilt für die Freigabe der für derartige Zollzahlungen geleisteten Sicherstellung, doch kann die Freigabe nur bei jenem Zollamt verlangt werden, bei dem die Sicherstellung geleistet wurde.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016
Dokumentnummer
NOR40055460