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Art. 7

Fassungen
ab 09.03.1932 — BGBl. Nr. 42/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute09.03.1932 BGBl. Nr. 42/1935 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handelsvertrag - Jugoslawien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1935,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

09.03.1932BGBl. Nr. 42/1935

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel römisch sieben. Die Rückzahlung der bei der Einfuhr von einem Zolle unterliegenden Mustern und Modellen oder von Umschließungen aller Art erlegten Zölle wird anläßlich der Wiederausfuhr spätestens einen Monat nach erfolgter Rückausfuhr bei allen Grenz- und Innerlandzollämtern erfolgen, welche die hiezu nötigen Befugnisse besitzen. Die vertragschließenden Teile werden einander das Verzeichnis jener Zollämter bekanntgeben, die mit den genannten Befugnissen ausgestattet werden.

Eine gleiche Frist gilt für die Freigabe der für derartige Zollzahlungen geleisteten Sicherstellung, doch kann die Freigabe nur bei jenem Zollamt verlangt werden, bei dem die Sicherstellung geleistet wurde.

Schlagworte

Grenzzollamt

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016

Gesetzesnummer

10006169

Dokumentnummer

NOR40055460