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Art. 8

Fassungen
ab 09.03.1932 — BGBl. Nr. 42/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute09.03.1932 BGBl. Nr. 42/1935 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handelsvertrag - Jugoslawien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1935,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

09.03.1932BGBl. Nr. 42/1935

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel römisch acht. Für den Fall, als die österreichische Regierung die Ansätze des österreichischen Zolltarifes von Goldkronen auf Schilling umstellen sollte, wird vereinbart, daß die in Goldkronen erstellten Zollsätze der Tarifanlagen zum österreichischen Zolltarife des vorliegenden Handelsvertrages nach folgenden Grundsätzen in Schilling umzurechnen sind:

Ziffer eins Zollsätze bis einschließlich 1 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,005 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 0,005 S auf 0,01 S aufgerundet werden.

Ziffer 2 Zollsätze über 1 K bis einschließlich 10 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,025 S unberücksichtigt bleiben, Beträge über 0,025 S bis einschließlich 0,075 S auf 0,05 S auf-, beziehungsweise abgerundet und Beträge über 0,075 S auf 0,1 S aufgerundet werden.

Ziffer 3 Zollsätze über 10 K bis einschließlich 50 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,05 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 0,05 S auf 0,1 S aufgerundet werden.

Ziffer 4 Zollsätze über 50 K bis einschließlich 100 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,25 S unberücksichtigt bleiben, Beträge über 0,25 S bis einschließlich 0,75 S auf 0,5 S auf-, beziehungsweise abgerundet und Beträge über 0,75 S auf 1 S aufgerundet werden.

Ziffer 5 Zollsätze über 100 K bis einschließlich 300 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,5 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 0,5 S auf 1 S aufgerundet werden.

Ziffer 6 Zollsätze über 300 K bis einschließlich 500 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 2,5 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 2,5 S bis einschließlich 7,5 S auf 5 S ab-, beziehungsweise aufgerundet und Beträge über 7,5 S auf 10 S aufgerundet werden.

Ziffer 7 Zollsätze über 500 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 5 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 5 S auf 10 S aufgerundet werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016

Gesetzesnummer

10006169

Dokumentnummer

NOR40055461