Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 100Paragraph 100
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Besetzung der Bundessektionsleitungen
§ 100. (1) Die Bestimmungen des § 98 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Fachgruppen und Fachvertretungen die Fachverbände treten.Paragraph 100, (1) Die Bestimmungen des Paragraph 98, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Fachgruppen und Fachvertretungen die Fachverbände treten.
(2)Absatz 2,Einschließlich des Sektionspräsidiums ist die Sektionsleitung der Sektion Gewerbe und Handwerk, der Sektion Industrie sowie der Sektion Handel mit je 13 und die Sektionsleitung der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen, Sektion Verkehr und der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft mit je 9 Mitgliedern zu besetzen. Hinzu kommen allfällige Mandate nach § 96a. Von den 13 Mandaten der Sektion Handel ist ein Mandat für ein Mitglied des Bundesgremiums der Konsumgenossenschaften vorbehalten. Ein Fachverband soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Sektionsleitung vertreten sein.Einschließlich des Sektionspräsidiums ist die Sektionsleitung der Sektion Gewerbe und Handwerk, der Sektion Industrie sowie der Sektion Handel mit je 13 und die Sektionsleitung der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen, Sektion Verkehr und der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft mit je 9 Mitgliedern zu besetzen. Hinzu kommen allfällige Mandate nach Paragraph 96 a, Von den 13 Mandaten der Sektion Handel ist ein Mandat für ein Mitglied des Bundesgremiums der Konsumgenossenschaften vorbehalten. Ein Fachverband soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Sektionsleitung vertreten sein.
(3)Absatz 3,In der Sektion Handel ist die Wahlzahl unter Außerachtlassung des den Konsumgenossenschaften vorbehaltenen Mandats zu errechnen. Dieses Mandat fällt dem vom Bundesgremium der Konsumgenossenschaften zu entsendenden Vertreter zu.
Dokumentnummer
NOR12068357
Alte Dokumentnummer
N5194625755L