Rechtstracker.at

§ 14 HKG

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.01.199231.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Bezirksstellen

Paragraph 14, (1) Die Bezirksstellen haben bestimmte, ihnen durch die Geschäftsordnung zugewiesene Aufgaben ihrer Landeskammer innerhalb eines politischen Bezirkes zu besorgen. Ob Bezirksstellen zu errichten sind, entscheidet der Vorstand unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit der einzelnen Bezirksstellen für eine wirksame Mitgliederbetreuung. Der Bezirksstelle steht ein Ausschuß vor, der aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern besteht. Die Zahl der Mitglieder der einzelnen Bezirksstellenausschüsse wird vom Vorstand unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kammermitglieder im Bezirksstellenbereich und die Bedeutung der Wirtschaft in diesem Bereich festgelegt. Die Mitglieder des Bezirksstellenausschusses werden vom Vorstand berufen, wobei die Summe der Mandate den einzelnen Wählergruppen nach dem Ergebnis der Wahlen in die Landessektionsleitungen zuzuordnen ist; einer Wählergruppe darf in einem Bezirksstellenausschuß nur dann ein weiteres Mandat zugeordnet werden, wenn sie in sämtlichen Bezirksstellenausschüssen mit einem Mandat berücksichtigt ist. Dies gilt sinngemäß auch für die Zuordnung weiterer Mandate. Wählergruppen, die danach nicht zu berücksichtigen sind, aber mindestens 5 vH der Stimmen auf sich vereinigt haben, können in jeden Bezirksstellenausschuß je ein Bezirksstellenausschußmitglied mit beratender Stimme entsenden.

  1. Absatz 2,Der Bezirksstellenausschuß wählt aus seiner Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes den Bezirksstellenobmann. Die Wahl ist geheim.
  2. Absatz 3,Zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben sich die Fachgruppen der Bezirksstellen zu bedienen, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068257

Alte Dokumentnummer

N5194625655L