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§ 57h HKG

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 57h01.01.199231.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57 h

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Rahmenbestimmungen und Rahmenordnung

Paragraph 57 h, (1) Die Bundeskammer kann in Ausführung der Bestimmungen der Paragraphen 57 bis 57 f Rahmenbestimmungen erlassen, um eine möglichst niedrige und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen verhältnismäßige Belastung der zahlungspflichtigen Unternehmungen sowie eine zweckentsprechende Verwendung der Umlageneingänge einschließlich einer angemessenen Aufteilung auf die in Betracht kommenden Körperschaften zu gewährleisten. Die Rahmenbestimmungen können insbesondere auch regeln, unter welchen Voraussetzungen Organisationen auf ihnen zustehende Umlageneingänge zugunsten anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeter Organisationen verzichten können.

  1. Absatz 2,Jede Landeskammer kann für ihren Bereich in sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, eine Rahmenordnung erlassen, wobei sie an die Rahmenbestimmungen der Bundeskammer gebunden ist.
  2. Absatz 3,Die Beschlüsse über die Festsetzung der Kammerumlagen, Grundumlagen, Eintragungsgebühren und Gebühren für Sonderleistungen, desgleichen die Rahmenordnung sind für den Bereich der einzelnen Landeskammern im Mitteilungsblatt der betreffenden Landeskammer zu verlautbaren. Die Rahmenbestimmungen der Bundeskammer und die Beschlüsse der Bundeskammer sowie der Fachverbände, mit denen Kammerumlagen und Gebühren für Sonderleistungen festgesetzt werden, sind in den Mitteilungsblättern aller Landeskammern zu verlautbaren. Delegierungsbeschlüsse nach Paragraph 53 a, sind im Bereich der einzelnen Landeskammern im Mitteilungsblatt der betreffenden Landeskammer, sonst in den Mitteilungsblättern aller Landeskammern zu veröffentlichen. In den Beschlüssen ist der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anzuführen.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068312

Alte Dokumentnummer

N5194625710L