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§ 62 HKG

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6201.01.199231.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Geschäftsführung der Wirtschaftsförderungsinstitute

Paragraph 62, (1) Das Wirtschaftsförderungsinstitut jeder Landeskammer und das Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer werden von je einem Kuratorium verwaltet. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Kurator, dem Sitz und beratende Stimme im Vorstand der Landeskammer (Bundeskammer) zukommt.

  1. Absatz 2,Die Mitglieder des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstitutes jeder Landeskammer werden von der Vollversammlung auf die Dauer ihrer Funktionsperiode mit mindestens zwei Drittel Mehrheit gewählt. Sie müssen nicht dem Kreise der Mitglieder der Vollversammlung angehören. Ihre Zahl wird in der Geschäftsordnung festgesetzt, die auch die angemessene Berücksichtigung aller Fachgruppen (Fachverbände) bei der Wahl der Kuratoriumsmitglieder zu regeln hat.
  2. Absatz 3,Dem Kuratorium des bei der Bundeskammer errichteten Wirtschaftsförderungsinstitutes gehören an:
    1. Litera a
      die Kuratoren der Wirtschaftsförderungsinstitute der Landeskammern;
    2. Litera b
      weitere fünfzehn vom Kammertag mit mindestens zwei Drittel Mehrheit zu wählende Mitglieder, die nicht dessen Mitglieder sein müssen.
    Der Kurator darf nicht zugleich Mitglied eines Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstitutes einer Landeskammer sein.
  3. Absatz 4,Jede Landeskammer und die Bundeskammer sorgen im Rahmen ihres Jahresvoranschlages für die Bereitstellung der zur Erfüllung der Aufgaben ihres Wirtschaftsförderungsinstitutes erforderlichen Mittel. Diese werden vom Kuratorium gemeinsam mit den etwa aufgesparten Vermögenschaften sowie mit sonstigen dem Kuratorium zukommenden Zuwendungen (Subventionen) als Sondervermögen verwaltet und auf Grund eigener Beschlußfassung verwendet. Die Rechnungslegung erfolgt im Rahmen des Rechnungsabschlusses der Landeskammer (Bundeskammer).

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068317

Alte Dokumentnummer

N5194625715L