Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Bestimmungen über Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen
§ 77. (1) Die Hauptwahlkommission wird von ihrem Vorsitzenden einberufen. Die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen werden erstmals vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission (bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter) einberufen; die Wahl der Vorsitzenden leitet bei den Wahlkommissionen der Vorsitzende der Hauptwahlkommission oder ein von ihm bestimmtes Mitglied (Ersatzmitglied) der Hauptwahlkommission, bei den Zweigwahlkommissionen der Vorsitzende der Hauptwahlkommission oder ein von ihm bestimmtes Mitglied (Ersatzmitglied) der Hauptwahlkommission oder einer Wahlkommission. Zur ersten Sitzung der Wahlkommission und der Zweigwahlkommission sind auch die Ersatzmitglieder einzuberufen. Die weiteren Sitzungen der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen werden von ihren Vorsitzenden einberufen.Paragraph 77, (1) Die Hauptwahlkommission wird von ihrem Vorsitzenden einberufen. Die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen werden erstmals vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission (bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter) einberufen; die Wahl der Vorsitzenden leitet bei den Wahlkommissionen der Vorsitzende der Hauptwahlkommission oder ein von ihm bestimmtes Mitglied (Ersatzmitglied) der Hauptwahlkommission, bei den Zweigwahlkommissionen der Vorsitzende der Hauptwahlkommission oder ein von ihm bestimmtes Mitglied (Ersatzmitglied) der Hauptwahlkommission oder einer Wahlkommission. Zur ersten Sitzung der Wahlkommission und der Zweigwahlkommission sind auch die Ersatzmitglieder einzuberufen. Die weiteren Sitzungen der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen werden von ihren Vorsitzenden einberufen.
(2)Absatz 2,Die Hauptwahlkommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter) und drei Mitglieder, die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (bei dessen Verhinderung der von ihm bestellte Stellvertreter) und zwei Mitglieder anwesend sind. Die Ersatzmitglieder treten im Verhinderungsfall der Mitglieder an deren Stelle.
(3)Absatz 3,Sämtliche Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. An Stelle eines verhinderten Mitgliedes ist zunächst der für dieses Mitglied bestimmte Ersatzmann und, wenn auch dieser ausfällt, einer der übrigen Ersatzmänner stimmberechtigt. Dies gilt auch für die Wahl des Vorsitzenden. Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich.
(4)Absatz 4,Das Amt in den Hauptwahlkommissionen, in den Wahlkommissionen und in den Zweigwahlkommissionen ist ein Ehrenamt und mit keinerlei Bezügen verbunden. Die den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit erwachsenden Barauslagen sind zu vergüten.
(5)Absatz 5,Vor Antritt des Amtes legen der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter in die Hand des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten ab. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann den Landeshauptmann zur Entgegennahme des Gelöbnisses ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Zeitersparnis gelegen ist. Das gleiche Gelöbnis legen die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen durch Zusendung der unterfertigen Gelöbnisformel an den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission ab.
(6)Absatz 6,Als Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission und der Wahlkommissionen fungiert das Kammeramt (Anm.: richtig: die Kammerdirektion) (Generalsekretariat).Als Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission und der Wahlkommissionen fungiert das Kammeramt Anmerkung, richtig: die Kammerdirektion) (Generalsekretariat).
(7)Absatz 7,Die vor jeder Wahl gebildeten Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen bleiben bis zu Konstituierung der neuen Kommissionen anläßlich der nächsten Wahl im Amt. Den neuen Kommissionen stehen sämtliche Obliegenheiten gemäß den Bestimmungen des Teiles A auch bezüglich der auslaufenden Funktionsperiode zu.
(8)Absatz 8,Auf die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen ist § 47 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.Auf die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen ist Paragraph 47, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12068332
Alte Dokumentnummer
N5194625730L