Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Einspruchsverfahren
§ 83. Einsprüche wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter können von jedem in der betreffenden Fachgruppe (Fachvertretung) Wahlberechtigten binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung (Auflegung) der Wählerlisten schriftlich an die Wahlkommission gerichtet werden, die binnen zehn Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist über die Einsprüche zu entscheiden hat. Die Wahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hievon mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verständigung bei der Wahlkommission schriftlich vorgebracht werden. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Paragraph 83, Einsprüche wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter können von jedem in der betreffenden Fachgruppe (Fachvertretung) Wahlberechtigten binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung (Auflegung) der Wählerlisten schriftlich an die Wahlkommission gerichtet werden, die binnen zehn Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist über die Einsprüche zu entscheiden hat. Die Wahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hievon mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verständigung bei der Wahlkommission schriftlich vorgebracht werden. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Dokumentnummer
NOR12068338
Alte Dokumentnummer
N5194625736L