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§ 83 HKG

Fassungen
28.06.1969 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8328.06.196931.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

28.06.1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Einspruchsverfahren

Paragraph 83, Einsprüche wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter können von jedem in der betreffenden Fachgruppe (Fachvertretung) Wahlberechtigten binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung (Auflegung) der Wählerlisten schriftlich an die Wahlkommission gerichtet werden, die binnen zehn Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist über die Einsprüche zu entscheiden hat. Die Wahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hievon mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verständigung bei der Wahlkommission schriftlich vorgebracht werden. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068338

Alte Dokumentnummer

N5194625736L