Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86aParagraph 86 a
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Wahlkarten
§ 86a. (1) Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag (an den beiden Wahltagen) an einem anderen Ort als dem der zuständigen Zweigwahlkommission aufhalten werden, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für jede in Betracht kommende Direktwahl. Der Anspruch ist bei der Hauptwahlkommission der für den Wahlberechtigten zuständigen Landeskammer spätestens drei Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich oder mündlich geltend zu machen. In den Fällen des § 80 Abs. 3 ist schriftlich mitzuteilen, wer zur Ausübung des Wahlrechtes bevollmächtigt wird. Die Hauptwahlkommission hat dem Wahlberechtigten die Wahlkarte samt amtlichem Stimmzettel und Wahlkuvert unverzüglich zu übermitteln.Paragraph 86 a, (1) Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag (an den beiden Wahltagen) an einem anderen Ort als dem der zuständigen Zweigwahlkommission aufhalten werden, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für jede in Betracht kommende Direktwahl. Der Anspruch ist bei der Hauptwahlkommission der für den Wahlberechtigten zuständigen Landeskammer spätestens drei Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich oder mündlich geltend zu machen. In den Fällen des Paragraph 80, Absatz 3, ist schriftlich mitzuteilen, wer zur Ausübung des Wahlrechtes bevollmächtigt wird. Die Hauptwahlkommission hat dem Wahlberechtigten die Wahlkarte samt amtlichem Stimmzettel und Wahlkuvert unverzüglich zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Für die Entgegennahme von Wahlkarten können eigene Zweigwahlkommissionen bestimmt werden, eine Wahl mit Wahlkarten ist bei diesen Zweigwahlkommissionen im gesamten Bundesgebiet zulässig. Die mit Wahlkarten abgegebenen Stimmzettel sind der Hauptwahlkommission der betreffenden Landeskammer zuzuleiten und von dieser unverzüglich an die zuständigen Wahlkommissionen der betreffenden Landeskammer, wenn aber eine andere Landeskammer zuständig ist, an deren Hauptwahlkommission weiterzuleiten.
(3)Absatz 3,Das Ermittlungsverfahren darf im gesamten Bundesgebiet erst dann eingeleitet werden, wenn sämtliche mit Wahlkarten abgegebenen Stimmzettel bei den zuständigen Wahlkommissionen eingelangt sind.
(4)Absatz 4,Das Nähere regelt die Wahlordnung.
Dokumentnummer
NOR12068342
Alte Dokumentnummer
N5194625740L