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§ 95 HKG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9501.01.199431.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Abstimmungsverfahren

Paragraph 95, (1) Die Geschäftsstelle der Wahlkommission hat jedem Wahlberechtigten ein amtliches Wahlkuvert, das für die Aufnahme des amtlichen Stimmzettels bestimmt ist, so zeitgerecht zuzusenden, daß der Wahlberechtigte spätestens eine Woche vor dem Wahltag das amtliche Wahlkuvert erhält. Der Zustellungsnachweis ist der Wählerliste anzuschließen. Das amtliche Wahlkuvert ist nach Einlangen bei der Wahlkommission unter Verschluß aufzubewahren.

  1. Absatz 2,Am Wahltag überprüft die Wahlkommission bei den bei ihr eingelangten Wahlkuverts, ob der aus dem Anhängeblatt des Wahlkuverts ersichtliche Name des Wahlberechtigten in der Wählerliste aufscheint, widrigenfalls das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen ist.
  2. Absatz 3,Nähere Bestimmungen, insbesondere über die Stimmenzählung und die Gewährleistung des Wahlgeheimnisses, trifft die Wahlordnung.
  3. Absatz 4,Die Hauptwahlkommission hat das Ermittlungsverfahren im Sinne des Paragraph 88, durchzuführen, wobei in der Sektion Handel die Wahlzahl unter Außerachtlassung des den Konsumgenossenschaften vorbehaltenen Mandates zu ermitteln ist. Dieses Mandat fällt dem vom Landesgremium der Konsumgenossenschaften zu entsendenden Vertreter zu. Das Wahlergebnis ist entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 90, zu verlautbaren. Die Bestimmungen der Paragraphen 89, 91 und 96 a gelten sinngemäß.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068351

Alte Dokumentnummer

N5194625749L