Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95Paragraph 95
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Abstimmungsverfahren
§ 95. (1) Die Geschäftsstelle der Wahlkommission hat jedem Wahlberechtigten ein amtliches Wahlkuvert, das für die Aufnahme des amtlichen Stimmzettels bestimmt ist, so zeitgerecht zuzusenden, daß der Wahlberechtigte spätestens eine Woche vor dem Wahltag das amtliche Wahlkuvert erhält. Der Zustellungsnachweis ist der Wählerliste anzuschließen. Das amtliche Wahlkuvert ist nach Einlangen bei der Wahlkommission unter Verschluß aufzubewahren.Paragraph 95, (1) Die Geschäftsstelle der Wahlkommission hat jedem Wahlberechtigten ein amtliches Wahlkuvert, das für die Aufnahme des amtlichen Stimmzettels bestimmt ist, so zeitgerecht zuzusenden, daß der Wahlberechtigte spätestens eine Woche vor dem Wahltag das amtliche Wahlkuvert erhält. Der Zustellungsnachweis ist der Wählerliste anzuschließen. Das amtliche Wahlkuvert ist nach Einlangen bei der Wahlkommission unter Verschluß aufzubewahren.
(2)Absatz 2,Am Wahltag überprüft die Wahlkommission bei den bei ihr eingelangten Wahlkuverts, ob der aus dem Anhängeblatt des Wahlkuverts ersichtliche Name des Wahlberechtigten in der Wählerliste aufscheint, widrigenfalls das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen ist.
(3)Absatz 3,Nähere Bestimmungen, insbesondere über die Stimmenzählung und die Gewährleistung des Wahlgeheimnisses, trifft die Wahlordnung.
(4)Absatz 4,Die Hauptwahlkommission hat das Ermittlungsverfahren im Sinne des § 88 durchzuführen, wobei in der Sektion Handel die Wahlzahl unter Außerachtlassung des den Konsumgenossenschaften vorbehaltenen Mandates zu ermitteln ist. Dieses Mandat fällt dem vom Landesgremium der Konsumgenossenschaften zu entsendenden Vertreter zu. Das Wahlergebnis ist entsprechend den Bestimmungen des § 90 zu verlautbaren. Die Bestimmungen der §§ 89, 91 und 96a gelten sinngemäß.Die Hauptwahlkommission hat das Ermittlungsverfahren im Sinne des Paragraph 88, durchzuführen, wobei in der Sektion Handel die Wahlzahl unter Außerachtlassung des den Konsumgenossenschaften vorbehaltenen Mandates zu ermitteln ist. Dieses Mandat fällt dem vom Landesgremium der Konsumgenossenschaften zu entsendenden Vertreter zu. Das Wahlergebnis ist entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 90, zu verlautbaren. Die Bestimmungen der Paragraphen 89, 91 und 96 a gelten sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12068351
Alte Dokumentnummer
N5194625749L