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§ 97 HKG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9701.01.199331.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 97

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Teil F

Wahl des Kammerpräsidiums

Paragraph 97, (1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen nach Teil D und E ist die Wahl des Kammerpräsidiums durchzuführen. Die Wahl wird vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission geleitet.

  1. Absatz 2,Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 92, sinngemäß Anwendung, jedoch gilt hievon abweichend, daß die Wahlvorschläge nicht auf Mitglieder der Vollversammlung beschränkt sind, sondern jedes passiv wahlberechtigte Mitglied wählbar ist und die Wahl des Präsidenten mit dem Erfordernis der unbedingten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vorweg durchgeführt wird. Erreicht keiner der Kandidaten die unbedingte Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen erreicht haben. Die anderen Mitglieder des Kammerpräsidiums werden sodann nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt, wobei das Mandat des Kammerpräsidenten anzurechnen ist. Zur Erstattung des Wahlvorschlages können sich die Listenführer der in den Sektionsleitungen vertretenen Wählergruppen zusammenschließen.
  2. Absatz 3,Zugleich mit der Wahl des Kammerpräsidiums hat die Vollversammlung auch die Wahl der Delegierten in den Kammertag der Bundeskammer (Paragraph 11, Absatz 4, Litera g und Paragraph 24, Absatz 2,) nach den vorstehenden Bestimmungen (Absatz eins und 2) vorzunehmen.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068354

Alte Dokumentnummer

N5194625752L